Die Wirtschaftsberatung

 für den

ost- und westeuropäischen Markt

   

Wirtschaftsberatung al
Gärtnerstrasse 3,
25482 Appen, Deutschland
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Beratungsleistungen
 
der
Wirtschaftsberatung al
Gärtnerstrasse 3,
25482 Appen, Deutschland
 
Tel.: +49 (0) 171-2742205

 

Stand: 01. September 2004

A.  Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1.0  Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1  Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der Wirtschaftsberatung  und für sämtliche Verträge der Wirtschaftsberatung  mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Wirtschaftsberatung  angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2  Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Wirtschaftsberatung  Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
 

2.0  Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der Wirtschaftsberatung  die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Wirtschaftsberatung  zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1  Sämtliche Fragen der Wirtschaftsberatung -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Wirtschaftsberatung -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Wirtschaftsberatung -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2  Die Wirtschaftsberatung  wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3  Von der Wirtschaftsberatung  etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Wirtschaftsberatung  unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
 

3.0  Datensicherung des Kunden
Wenn die von der Wirtschaftsberatung  übernommenen Aufgaben Arbeiten von Wirtschaftsberatung -Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Wirtschaftsberatung -Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
 

4.0  Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1  Die Wirtschaftsberatung  räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Wirtschaftsberatung  richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
4.2  Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der Wirtschaftsberatung  zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die Wirtschaftsberatung . Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der Wirtschaftsberatung  für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Wirtschaftsberatung  nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend. Kostenreduzierungsverträge bedingen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 10.000,- EURO an die Wirtschaftsberatung .
4.3  Eine Vergütung der Wirtschaftsberatung  für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die Wirtschaftsberatung  hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4  Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Wirtschaftsberatung  den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 steht den Wirtschaftsberatung  bei Kostenreduzierungsverträgen eine Aufwandsentschädigung von 5.000,- EURO bei mindestens 4 Wochen bzw. 10.000,- EURO bei mindestens 8 Wochen Vertragslaufzeit zu.

 

5.0  Rechnungsstellung, Zahlung
5.1  Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Wirtschaftsberatung  berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2  Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Wirtschaftsberatung  sind sofort zur Zahlung   fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Wirtschaftsberatung  berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
 

6.0  Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1  Die Wirtschaftsberatung  kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die Wirtschaftsberatung  die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Wirtschaftsberatung  beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Wirtschaftsberatung , höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der Wirtschaftsberatung  die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Wirtschaftsberatung  mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Wirtschaftsberatung  verursacht worden sind.
6.2  Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Wirtschaftsberatung  berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der Wirtschaftsberatung  dauerhaft unmöglich, so wird die Wirtschaftsberatung  von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3  Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Wirtschaftsberatung  zu vertreten   sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
 

7.0  Gewährleistung, Haftung
7.1  Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der Wirtschaftsberatung  erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Wirtschaftsberatung  ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die Wirtschaftsberatung  übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2  Für Schäden des Kunden haftet die Wirtschaftsberatung  bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die Wirtschaftsberatung  für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Wirtschaftsberatung  vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3  Die Haftung der Wirtschaftsberatung  beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die Wirtschaftsberatung  vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 Euro pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der Wirtschaftsberatung  notfalls über genannten Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden haftet die Wirtschaftsberatung  nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der Wirtschaftsberatung  verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4  Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der Wirtschaftsberatung  zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5  Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsberatung  verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
 

8.0  Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1  Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Wirtschaftsberatung  gilt nur deutsches Recht.
8.2  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber  der Wirtschaftsberatung  keine Wirkung, selbst wenn die Wirtschaftsberatung  ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsberatung  unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. In entsprechender Weise  werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
 

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch Wirtschaftsberatung  und ihre Partner
Die Wirtschaftsberatung  und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das Wirtschaftsberatung -Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die Wirtschaftsberatung  steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die Wirtschaftsberatung  darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.
9.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Wirtschaftsberatung  ist der Sitz derjenigen Wirtschaftsberatung -Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die Wirtschaftsberatung  ist deren Sitz Hof.
9.3  Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Wirtschaftsberatung  ist Hof. Für Klagen der Wirtschaftsberatung  gegen den Kunden ist Hof gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die Wirtschaftsberatung  aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Wirtschaftsberatung  abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

B.  Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

 

10.0  Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0
Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der Wirtschaftsberatung  über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der Wirtschaftsberatung  gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der Wirtschaftsberatung , wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Wirtschaftsberatung  abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

 

11.0  Abnahme von Werkleistungen
11.1  Die Wirtschaftsberatung  legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
11.2  Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Wirtschaftsberatung  an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
11.3  Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Wirtschaftsberatung  innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

 

12.0  Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1  Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der Wirtschaftsberatung  unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2  Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3  Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der Wirtschaftsberatung  richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.
 

C.  Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Joint Ventures und/oder Personalberatung

 

13.0  Anwendungsbereiche der Abschnitte 13.0 bis 15.0
Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der Wirtschaftsberatung  und ihren Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung.

 

14.0  Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten
Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.

 

15.0  Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung
15.1  Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann die Wirtschaftsberatung  selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann die Wirtschaftsberatung  die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Die Wirtschaftsberatung  kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.
15.2  Bei Personalberatung kann die Wirtschaftsberatung  nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Wirtschaftsberatung  dafür, dass ein von ihr nach sachgerechten methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
15.3  Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7.0   und 12.0 unberührt.